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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Durch eine Selbstanzeige können Sie Straffreiheit erlangen. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine in der Abgabenordnung geregelte Möglichkeit, unter ganz bestimmten Voraussetzungen trotz eines begangenen Steuerdelikts nicht bestraft zu werden.
Die Straffreiheit erlangen Sie dann, wenn Sie dem Finanzamt das Steuerdelikt nachvollziehbar offenbaren und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer Frist nachzahlen. Voraussetzung, dass eine Selbstanzeige möglich ist, ist, dass die Tat noch nicht entdeckt worden ist.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist damit die einzige Möglichkeit, für den Fall, dass Steuern verkürzt worden sind, Straffreiheit zu erlangen.
Unsere Steuerberater beantworten alle Ihre Fragen und helfen Ihnen bei der Erstellung einer Selbstanzeige.
Sollte eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein, so arbeiten wir mit auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten bundesweit zusammen. Mit den Rechtsanwälten bilden wir ein Verteidigungsteam, das sowohl die Fragestellung, die sich aus dem steuerstrafrechtlichen Verfahren ergeben als auch die Fragestellung, die sich aus dem steuerrechtlichen Verfahren ergeben, sinnvoll abgestimmt betrachtet. Wir stehen sowohl zur "ersten Hilfe" im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bereit als auch zur Unterstützung zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde. In dringenden Notfällen können Sie uns auch unter der Notrufnummer 0172-2434082 erreichen.
Wofür erstellt man eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Sinn und Zwecke einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist die Strafbefreiung für den Täter im Fall einer Steuerhinterziehung. Wichtig ist jedoch, dass für die Strafbefreiung einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Täter nicht aufgrund einer unsachgemäßen Selbstanzeige stattdessen verurteilt wird.
Formulierung der Selbstanzeige:
§ 6 Abs. 2 AO legt fest, bei welchen Finanzbehörden eine strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden muss. Die Selbstanzeige muss so ausführlich sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Nachforschungen selber in der Lage sind, den Sachverhalt aufzuklären. Wichtig ist auch, unvollständige oder fehlende Angaben zu ergänzen und falsche Angaben zu berichtigen. Es muss für die Finanzbehörden klar ersichtlich sein, auf welchen Sachverhalt sich die Selbstanzeige bezieht. Vorschriften zur Form der Selbstanzeige gibt es nicht.
Weitere Informationen findet man in dem Artikel " Wirksamkeit einer Selbstanzeige ".
Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige:
Nicht möglich ist nach § 371 Abs. 2 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden und dem Täter dies mitgeteilt worden ist. Eine Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr strafbefreiend, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder zumindest damit rechnen musste.
Nachzahlung der Steuern
Eine Selbstanzeige macht nur dann Sinn, wenn der Täter auch in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von den Finanzbehörden gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen. Dies ist nach § 371 Abs. 3 AO Voraussetzung für die Straffreiheit.
Strafbefreiung greift nicht immer
Es gibt einige Steuerstraftaten, für die eine steuerbefreiende Selbstanzeige nicht möglich ist, z.B. für bandenmäßige Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. § 370 AO listet die Taten auf, für die Strafbefreiung möglich ist. Wenn zusammen mit der Steuerhinterziehung auch noch eine andere Straftat wie beispielsweise Urkundenfälschung gegangen worden ist, bezieht sich die Strafbefreiung durch die Selbstanzeige nur auf die Steuerhinterziehung, die andere Straftat wird sehr wohl bestraft.
Weitere Informationen findet man in dem Artikel " Wirksamkeit einer Selbstanzeige ".
