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Verwertungsverbote

In einzelnen Gesetzen ergeben sich Verwertungsverbote, des Weiteren in der Rechtssprechung. Es gilt die Grundregel, dass Sachverhalte des Besteuerungsverfahrens im Steuerstrafverfahren verwertbar sind. Es besteht nur ein Verwertungsverbot auch im Strafverfahren wenn bereits ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren gegeben ist.

Für Zufallsfunde gilt gemäß § 180 Strafprozessordnung ein Verwertungsverbot.

Unstreitig Verwertungsverbote gibt es wenn unzulässig Zwangsmittel des Besteuerungsverfahrens angedroht bzw. angewendet worden sind. Dasselbe gilt, wenn verbotene Vernehmungsmethoden angewendet worden sind. Auch wenn es nicht zu einer Belehrung über das Recht gekommen ist, einen Verteidiger hinzuzuziehen, ist ein Verwertungsverbot gegeben.

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