Inhalt Rechts

Rechte optische Spalte

Dritte Spalte

Ansprechpartner

Lüder Runge Steuerberater in Berlin für Selbstanzeige


Steuerberater

Lüder Runge

Fon: 030 847 11 860

Email schreiben

Inhalt Mitte

Richterliche Durchsuchungsanordnung, Rechtsmittel

Die richterliche Durchsuchungsanordnung kann im Ermittlungsverfahren mit der Beschwerde nach § 304 ff. StPO angefochten werden. Das gilt im Übrigen auch für eine Durchsuchung, die erst während einer schon laufenden Gerichtsverhandlung angeordnet wird. Auch kann eine bereits erledigte Durchsuchungsmaßnahme noch überprüft werden. Die Überprüfung muss allerdings noch in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte muss aber, wenn er Beschwerde einlegen will, selbst unmittelbar betroffen sein. Er kann nicht die Anordnung der Durchsuchung bei einem Dritten anfechten.

.