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Checkliste für eine Selbstanzeige
Unsere Checkliste beantwortet Ihre wichtigsten Fragen zum Thema Selbstanzeige und gibt praktische Hilfestellung zu den Themenkreisen Sperrgrund Tatentdeckung, Bekanntgabe und Erscheinen eines Amtsträgers:
- Grundsätzliches
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung
- Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
- Sperrgrund Tatentdeckung
1. Grundsätzliches
Wer kann wirksam Selbstanzeige erstatten?
Die Selbstanzeige stellt einen sog. persönlichen Strafaufhebungsgrund dar für denjenigen, der die Selbstanzeige erstattet. Der Gesetzgeber verzichtet auf seinen Strafanspruch.
Welche Auswirkungen hat die Selbstanzeige auf die Besteuerung?
Der Steuerhinterzieher muss weiterhin die hinterzogenen Steuern zahlen, dazu kommen noch Hinterziehungszinsen. Zusätzlich verlängert sich die Festsetzungsfrist und es tritt eine Ablaufhemmung ein.
Muss der Steuerpflichtige die Selbstanzeige persönlich erstatten?
Das persönliche Erstatten der Selbstanzeige ist Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit. Der Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung kann jedoch einem Vertreter Vollmacht zur Erstattung der Selbstanzeige erteilen.
Beeinflusst die Selbstanzeige nicht steuerliche Straftaten?
Die Selbstanzeige hat keinerlei Einfluss auf nicht steuerliche Straftaten, selbst dann nicht, wenn diese mit der Steuerhinterziehung tateinheitlich zusammentreffen. Der Steuerhinterzieher ist jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt, dem die Finanzbehörde, bei der er seine Tat angezeigt hat, hinsichtlich der nicht steuerlichen Straftat unterliegt.
Welche Formvorschriften gibt es?
Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für eine Selbstanzeige. Sie kann per Fax, E-Mail, schriftlich, telefonisch usw. abgegeben werden, obwohl es in der Praxis ratsam ist, eine Selbstanzeige schriftlich einzureichen. Es ist nicht erforderlich, die Selbstanzeige als solche zu bezeichnen, jedoch muss sie beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingehen und nicht etwa bei der Staatsanwaltschaft.
Welche Anforderungen werden an eine Selbstanzeige gestellt?
Der Steuerhinterzieher muss in der Selbstanzeige die unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen bzw. unterlassene Angaben wahrheitsgemäß nachholen. Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung muss außerdem aktiv seinen eigenen Tatbeitrag offen legen. Die gelieferten Informationen müssen die Finanzbehörde in die Lage versetzen, ohne weitere Nachforschungen den Sachverhalt aufzuklären und die richtige Steuer festzusetzen.
Was kann man unternehmen, wenn kurzfristig keine genauen Angaben über die Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung stehen?
Entweder kann der Steuerpflichtige einen Vorschlag zur Schätzung machen, der jedoch genau begründet sein muss. Diese Schätzung sollte eher zu hoch gegriffen sein als zu niedrig, da sonst der die Schätzung übersteigende Betrag nicht von der Selbstanzeige erfasst wird.
Alternativ kann der Steuerpflichtige die relativ riskante sog. „gestufte Selbstanzeige“ wählen.
Wie hoch ist das finanzielle Risiko einer Selbstanzeige?
Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit ist bei einer Selbstanzeige, dass die hinterzogene Steuer innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt wird und zwar vollständig und fristgerecht. Nur dann wird Straffreiheit endgültig erlangt.
Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Die Straffreiheit kann nicht mehr eintreten, wenn vor Einreichung der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde bereits zur steuerlichen Prüfung, Übermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen war, oder dem Täter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bereits bekannt gegeben worden war. Dasselbe gilt wenn die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
2. Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung
Was bedeutet „Erscheinen“ eines Amtsträger?
Man spricht vom Erscheinen eines Amtsträgers, wenn dieser am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen ist oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist.
Eine Selbstanzeige könnte also theoretisch auch dann noch wirksam sein, wenn der Steuerpflichtige am ersten Prüfungstag dem Betriebsprüfer vor Betreten des Geländes die Selbstanzeige überreicht. Auch im Zeitraum zwischen dem Zugang der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers ist es für eine Selbstanzeige noch nicht zu spät. Wenn der Prüfer nur einem Tatbeteiligten erschienen ist, den anderen jedoch noch nicht, können diese noch eine Selbstanzeige einreichen.
Wie ist „zur Prüfung erschienen“ definiert?
Ein Prüfer ist dann „zur Prüfung erschienen“, wenn er in der Absicht erschienen ist, eine Außenprüfung vorzunehmen. Die Vorbereitung einer Durchsuchung durch Erkundigungen vor Ort reicht nicht aus, jedoch zählt jede Einzelermittlungsmaßnahme vor Ort, die dazu dient, die richtige und vollständige Festsetzung der Steuern herbeizuführen.
Welche Bedeutung hat die Prüfungsanordnung?
Aus der schriftlichen Prüfungsanordnung ergibt sich der Umfang der Sperrwirkung bezogen auf den Steuerpflichtigen, den Prüfungszeitraum und die zu prüfende Steuer.
Welche Auswirkungen hat ein rechtswidriges Verhalten der Finanzbehörden?
Hat die der Betriebsprüfung zugrunde liegende Prüfungsanordnung besonders schwerwiegende, offenkundige Fehlern, so entfällt die Sperrwirkung. Ob die Sperrwirkung auch entfallen kann aufgrund rechtswidrigen Verhaltens der Finanzbehörden, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Besteht die Möglichkeit, auch nach Abschluss der Betriebsprüfung Selbstanzeige zu erstatten?
Ist die Betriebsprüfung abgeschlossen und wurde die Steuerhinterziehung nicht entdeckt, ist die Sperrwirkung der Prüfungsanordnung aufgehoben und der Steuerhinterzieher kann ab dem Zeitpunkt für die geprüfte Steuerart und den geprüften Zeitraum wieder Selbstanzeige erstatten .
Hat eine zu spät abgegebene Selbstanzeige Auswirkungen?
Wird die Selbstanzeige erst nach Erscheinen des Amtsträgers, also zu spät, abgegeben, wirkt sie zwar nicht strafbefreiend, aber strafmildernd.
3. Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Wann muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden?
Voraussetzung für einen Anfangsverdacht sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, wobei die Möglichkeit einer Steuerverkürzung bereits Anlass zu ersten Nachforschungen geben kann. Ein Verfahren ist dann eingeleitet, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar darauf abzielen, wegen einer Steuerstraftat zu ermitteln.
Ist eine missbräuchliche Verfahrenseinleitung ein Sperrgrund?
Wird beispielsweise anonym Anzeige erstattet, ist dies kein Beweis für das tatsächliche Vorliegen einer Straftat und per se auch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige. Eine anonyme Anzeige führt jedoch zu einem Strafverfahren und dieses Verfahren kann an sich dann eine strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich machen.
Wird ein Verfahren nur deshalb eingeleitet, damit die Strafverfolgungsverjährung unterbrochen wird, obwohl nur unzureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist eine Selbstanzeige nach wie vor möglich.
Wem muss die Einleitung in welcher Form bekannt gegeben werden?
Die Einleitung wird entweder dem Täter oder Mittäter oder einem Vertreter des Täters bekannt gegeben. Allgemeine Presseberichte, beispielsweise, dass gegen Kunden einer bestimmten Bank ermittelt wird, reichen nicht aus.
Wer ist von der Sperrwirkung betroffen?
Nach der Bekanntgabe der Einleitung beginnt die Sperrwirkung auf die Täter, die darin genannt werden. Nur in besonderen Fällen ist eine pauschale Bezeichnung der Täter möglich, aber auch nur wenn individuelle Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verwechslung ausschließen. Aus diesem Grunde ist eine Selbstanzeige auch dann noch möglich, wenn beispielsweise gegen unbekannte Kunden einer Bank eine Ermittlung eingeleitet wird.
Welche Taten werden erfasst?
Die erfasste Tat bestimmt sich nach der Steuerart, dem Besteuerungszeitraum und der Person des Steuerpflichtigen. Eine Selbstanzeige wird von der Sperrwirkung dann nicht erfasst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, der Sachverhalt, der später Gegenstand der Selbstanzeige war, mit der bisherigen Ermittlung nicht in engem sachlichen Zusammenhang stand und der Amtsträger auch nicht vorhatte, diesen Sachverhalt zu erfassen.
4. Sperrgrund Tatentdeckung
Wer kann eine Tat entdecken?
Als Entdecker einer Tat kommen nur Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und andere Behörden und Dritte infrage, wenn damit zu rechnen ist, dass sie ihre Informationen den zuständigen Behörden weiterleiten. Zu den Entdeckern in diesem Sinne zählen Vertraute des Täters wie z.B. Mitarbeiter oder Familienmitglieder nicht.
Wann ist eine Tat entdeckt?
Ein Dritter, der nicht an der Tat beteiligt ist, muss über ausreichende Informationen über den Tatbestand verfügen, so dass daraufhin ein Steuerstrafverfahren begründet werden kann und eine Verurteilung wahrscheinlich ist.
Reicht ein strafprozessualer Anfangsverdacht aus?
Maßgeblich für die Entdeckung der Tat ist die einzelne unterlassene bzw. unrichtige Steuererklärung, für die eine notwendige „Wahrscheinlichkeit einer verurteilenden Erkenntnis“ gegeben sein muss. Gibt es nur eine grobe Kenntnis über den Tathergang, ist dies nicht ausreichend.
Wann ist davon auszugehen, dass der Täter wusste, dass die Tat entdeckt ist?
Wenn der Täter aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen geschlossen hat, dass eine Behörde oder eine Privatperson ausreichende Kenntnis von der Tat hat, so dass bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wahrscheinlich ist, geht man davon aus, dass der Täter wusste, dass die Tat entdeckt ist.
Ist der Täter irrtümlich der Annahme, dass seine Tat entdeckt ist, schließt dies eine Selbstanzeige nicht aus.
Was ist von Presseberichten zu halten, in denen die Behörden im Zusammenhang mit einer bestimmten Ermittlung zur Erstattung von Selbstanzeigen auffordern?
Wenn in einem Pressebericht zur Erstattung von Selbstanzeigen aufgefordert wird, kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass den Behörden noch keine ausreichenden Verurteilungserkenntnis vorliegt. Andernfalls wäre eine Selbstanzeige sinnlos.
